Wohnungseigentümerversammlung - Fehlende Vertretungsvollmacht

Bestimmt die Gemeinschaftsordnung, dass die Vertretung durch einen schriftlich Bevollmächtigten zulässig ist und wird auf Verlangen eines Versammlungsteilnehmers das Original der Vollmachtsurkunde nicht vorgelegt, so ist vom Nichtbestand der Vollmacht auszugehen. Dies hat zur Folge, dass die von ihm vertretenen Stimmen unwirksam sind und nicht in das Beschlussergebnis einfließen.
Werden die Stimmen trotzdem gezählt, so ist der Beschluss auf entsprechende Klage vom Gericht für ungültig zu erklären, falls sich die Stimmen auf das Beschlussergebnis ausgewirkt haben.