Wirksamkeit einer Vertragswerkstattbindung bei zusätzlicher Garantieleistung des Fahrzeugherstellers
Mit Urteil vom 12.12.2007 hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass die Klausel, nach der die Garantie für die Haltbarkeit eines Fahrzeugs (Durchrostungsgarantie) die regelmäßige Durchführung der Wartungsdienste nach Herstellervorgaben in Vertragswerkstätten voraussetzt, wirksam ist. Eine unangemessene Benachteiligung des Garantienehmers liegt nicht vor.
Mit der Klausel wird in zulässiger Weise eine Bindung des Kunden an bestimmte Werkstätten bezweckt. Die langfristige Garantie soll dem Kunden nur "um den Preis" der regelmäßigen Durchführung der Wartungsdienste in den Vertragswerkstätten zustehen, sodass von einer "Gegenleistung" gesprochen werden kann, die für die Garantie gefordert wird. Die Interessen des Kunden werden nach Auffassung der Richter dadurch nicht unangemessen beeinträchtigt. Er kann sich die Ansprüche aus der Garantie bis zu einer Dauer von 30 Jahren erhalten, indem er die - ohnehin regelmäßig notwendigen - Wartungsarbeiten nach Herstellervorgaben in Vertragswerkstätten durchführen lässt.
Ihm selbst ist die Entscheidung überlassen, ob und ab wann er - etwa im Hinblick auf das Alter das Fahrzeugs - von den regelmäßigen Wartungen Abstand nimmt oder diese bei anderen (preisgünstigeren) Werkstätten durchführen lässt.