Wettbewerbsrechtliche Beurteilung bei fehlender Namensangabe auf Geschäftsbriefen und E-Mails

Gewerbetreibende, für die keine Firma im Handelsregister eingetragen ist, müssen auf allen Geschäftsbriefen, die an einen bestimmten Empfänger gerichtet werden, ihren Familiennamen mit mindestens einem ausgeschriebenen Vornamen und ihre ladungsfähige Anschrift angeben.
Der Angaben bedarf es nicht bei Mitteilungen oder Berichten, die im Rahmen einer bestehenden Geschäftsverbindung ergehen und für die üblicherweise Vordrucke verwendet werden, in denen lediglich die im Einzelfall erforderlichen besonderen Angaben eingefügt zu werden brauchen. Bestellscheine gelten als Geschäftsbriefe.
Nach einem Urteil des Oberlandesgerichts Brandenburg rechtfertigt ein bloßer Verstoß gegen diese Verpflichtung mangels relevanter Beeinflussung des Wettbewerbs zum Nachteil der Mitbewerber oder Verbraucher (noch) keine wettbewerbsrechtliche Abmahnung. So ergibt sich nach Auffassung der Oberlandesrichter aus einer solchen unterlassenen Angabe keine vorteilhafte Wirkung zugunsten des Firmeninhabers.