Überlegungen und Handlungsbedarf zum Jahreswechsel 2009/2010
In dieser Rubrik fassen wir für Sie zum Jahresende allgemeine und wichtige Informationen kurz zusammen, über die Sie einmal nachdenken und mit uns sprechen sollten.
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Die Planungen der neuen Bundesregierung im Bereich der Steuern: Der Koalitionsvertrag der neuen Regierungsparteien enthält auch einige Aussagen über neu geplante steuerliche Regelungen, die hier allerdings nur kurz angedeutet werden können, weil konkrete Beschlüsse dazu noch fehlen.
In einem ersten Schritt soll zum 1.1.2010 der Kinderfreibetrag auf voraussichtliche 7.008 und das Kindergeld um 20 pro Kind erhöht werden. Bei der Erbschaftsteuer will die neue Bundesregierung die Steuersätze für Geschwister und Geschwisterkinder reduzieren. Die Zeiträume, innerhalb derer ein Unternehmen von den Erben weitergeführt werden muss, um die Steuervorteile für Betriebsvermögen zu erhalten, sollen ebenfalls reduziert werden. Das Gleiche gilt für die Lohnsummenregelung.
Zu den einzelnen geplanten Neuregelungen werden wir Sie bei Vorliegen konkreter verlässlicher Festlegungen im Detail informieren. -
Steuerliche Berücksichtigung von Kranken- und Pflegeversicherung: Durch die Neuregelungen des Bürgerentlastungsgesetzes werden ab dem 1.1.2010 Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung besser steuerlich berücksichtigt. Außerdem können ggf. - innerhalb der aufgestockten Höchstbeträge - weiterhin Aufwendungen für sonstige Vorsorgeaufwendungen geltend gemacht werden; das betrifft zum Beispiel Prämien für Haftpflicht- oder Unfallversicherungen.
Die Abzugsvolumina steigen um 400 , also auf 2.800 (Selbstständige) bzw. 1.900 (Arbeitnehmer). Darüber hinaus wird sichergestellt, dass die für eine Basiskranken- und Pflegeversicherung gezahlten Beiträge voll abziehbar sind. Liegt der Steuerzahler mit seinen Vorsorgeaufwendungen unter den neuen Grenzen, kann er diese steuerlich voll ansetzen. Wendet er für seine Basiskranken- und Pflegeversicherung allerdings mehr auf als 2.800 bzw. 1.900, kann er nur seine tatsächlichen Ausgaben für die Basiskranken- und Pflegeversicherung ansetzen. -
Betriebliche Gesundheitsförderung nutzen: Mit dem Jahressteuergesetz 2009 wurde eine Neuregelung in das Einkommensteuergesetz eingeführt, bei der Leistungen bzw. Zuschüsse des Arbeitgebers zur betrieblichen Gesundheitsförderung unter weiteren Voraussetzungen jährlich bis 500 je Arbeitnehmer steuer- und sozialversicherungsfrei bleiben. Voraussetzung ist, dass sie zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gezahlt werden. Des Weiteren darf es sich nicht um eine Lohnumwandlung oder eine Anrechnung auf den vereinbarten Arbeitslohn handeln.
Unter die Steuerbefreiung fallen insbesondere die Leistungen zur Verbesserung des allgemeinen Gesundheitszustandes (z. B. bei Bewegungsmangel, Übergewicht, stressbedingter Gesundheitsrisiken oder Sucht, wie Reduzierung von Nikotin- oder Alkoholkonsum) und die betriebliche Gesundheitsförderung (z. B. von arbeitsbedingten körperlichen Belastungen des Bewegungsapparats, von psychosozialer Belastung, Stress).
Unter die steuerbefreiten Leistungen des Arbeitgebers fallen auch Barleistungen (Zuschüsse) des Arbeitgebers an seine Arbeitnehmer, die diese für extern durchgeführte Maßnahmen aufwenden. Dies gilt auch, wenn durch den Arbeitgeber ein Zuschuss für Maßnahmen gewährt wird, die Fitnessstudios oder Sportvereine anbieten und die den fachlichen Anforderungen des Leitfadens Prävention der Krankenkassen gerecht werden. Die Übernahme bzw. Bezuschussung von Mitgliedsbeiträgen an Sportvereine und Fitnessstudios ist nicht steuerbefreit. - Neues "Faktor-Verfahren" beim Lohnsteuerabzug für Ehegatten: Ab dem Kalenderjahr 2010 können Ehegatten, die beide unbeschränkt steuerpflichtig und Arbeitnehmer sind, für den Lohnsteuerabzug das neue "Faktor-Verfahren" wählen. Statt