Resturlaub nach Elternzeit

Nach Ablauf der Elternzeit hat der Arbeitgeber einen evtl. bestehenden Resturlaubsanspruch des Arbeitnehmers in dem laufenden Jahr oder im nächsten Jahr zu gewähren. Eine an die erste anschließende zweite Elternzeit verhindert den Verfall des Resturlaubs nicht. Eine weitere Verlängerung für den Fall, dass vor Ablauf des Übertragungszeitraums eine zweite Elternzeit in Anspruch genommen wird, ist nicht vorgesehen.
So kann nach Auffassung der Richter des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz aus der Zulässigkeit der mehrfachen Inanspruchnahme von Elternzeit nicht auf die mehrfache Übertragung von Urlaubsansprüchen geschlossen werden.