Pflicht zur Reduzierung des Geschäftsführergehalts in der Krise der GmbH
In einer Krise der GmbH kann der Geschäftsführer verpflichtet sein, sein Gehalt zu reduzieren. Unterlässt er dies, kann sich hieraus ein Schadensersatzanspruch ergeben. In einem Fall aus der Praxis war ein GmbH-Geschäftsführer Hauptgesellschafter der GmbH. Die GmbH befand sich bereits in finanziellen Schwierigkeiten, die sich jedoch noch verschärften, als sie kurzfristig den von ihr in Anspruch genommenen Kontokorrentkredit zurückführen musste. Da die laufenden Einnahmen nicht ausreichten, um die Vorgaben der Bank zu erfüllen, war es für die Gesellschaft von existenzieller Bedeutung, ihre Ausgaben zu reduzieren. Deshalb bestand für den Geschäftsführer Anlass, einer vorübergehenden Gehaltsreduzierung zuzustimmen.
Da der Geschäftsführer seine Bezüge jedoch nicht reduzierte, entschieden die Richter des Oberlandesgerichts Köln, dass er gegenüber der GmbH zum Schadensersatz verpflichtet sei. Eine Reduzierung des Gehalts auf die Hälfte (von 5.700 Euro auf 2.850 Euro) hielten die Richter hier für zumutbar.