Pendlerpauschale gilt wieder

Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat sich nicht der Rechtsauffassung der Bundesregierung angeschlossen und wie schon zuvor der Bundesfinanzhof die Neuregelung zur Pendlerpauschale für verfassungswidrig erklärt.

Hintergrund: Die Kosten für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte konnten bis zum Jahr 2006 als Werbungskosten oder Betriebsausgaben bei den Einkünften steuerlich abgezogen werden. Dies geschah grundsätzlich in Form einer von tatsächlichen Kosten unabhängigen (Pendler-)Pauschale je Arbeitstag in Höhe von zuletzt 0,30 € pro Entfernungskilometer.
Mit Wirkung ab 2007 bestimmte der Gesetzgeber, dass die Aufwendungen für die Wege zur regelmäßigen Arbeitsstätte keine Werbungskosten sind, dass aber "zur Abgeltung erhöhter Aufwendungen" für Fahrten ab dem 21. Entfernungskilometer eine Pauschale von 0,30 € "wie Werbungskosten" anzusetzen ist. Die grundsätzliche Einführung des sog. Werkstorprinzips wurde im Gesetzgebungsverfahren mit dem Ziel notwendiger Konsolidierung des übermäßig verschuldeten Staatshaushalts begründet, die verbliebene Abzugsfähigkeit der erhöhten Aufwendungen für längere Wegstrecken als ergänzende Härtefallregelung. Dieser Regelung folgte das BVerfG nicht.
Das Ziel, mit der Einsparung den Haushalt zu konsolidieren, reicht allein nicht aus. Der Gesetzgeber muss die Pendlerpauschale neu regeln. Wie eine künftige Neuregelung der Pendlerpauschale ab dem Veranlagungszeitraum 2010 aussehen wird, will die Bundesregierung zur gegebenen Zeit entscheiden.
Das Bundesfinanzministerium teilt dazu mit, dass ab dem 1.1.2009 damit automatisch wieder das bis zum 31.12.2006 geltende Recht gilt. Die Auszahlung der Pendlerpauschale soll so schnell wie möglich erfolgen, um damit in Zeiten der Finanzkrise und Konjunkturschwäche einen zusätzlichen Kaufimpuls geben zu können. Die Finanzämter wurden angewiesen, die von Amts wegen zu veranlassenden Rückzahlungen für das Jahr 2007 möglichst schon in den ersten drei Monaten des Jahres 2009 zu leisten. Wer in seiner Steuererklärung 2007 im Vertrauen auf die Gesetzesänderung keine Angaben zur Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte und der Zahl der Arbeitstage gemacht hat, sollte dies nunmehr seinem Finanzamt mitteilen, das dann auch von Amts wegen die Änderung der Steuerfestsetzung für 2007 veranlasst.
Ist der Arbeitnehmerpauschbetrag in Höhe von 920 € schon durch andere Werbungskosten ausgeschöpft, verringert sich die steuerliche Bemessungsgrundlage um 1.320 € und die Steuerschuld um rund 350 € (je nach individuellem Grenzsteuersatz) je Jahr. Gleichzeitig besteht für Arbeitgeber wieder die Möglichkeit der Pauschalbesteuerung bei Fahrtkostenzuschüsse für die ersten 20 km.