Krankengeld für Selbstständige

Der vom Bundesgesundheitsministerium vorgelegte Referentenentwurf für ein "Gesetz zur Änderung des Arzneimittelgesetzes und anderer Vorschriften" sieht unter anderem (wieder) einen gesetzlichen Krankengeldanspruch von Selbstständigen, unständig Beschäftigten und kurzfristig Beschäftigten vor.
Gesetzlich versicherte Selbstständige und unständig Beschäftigte, die den ermäßigten gesetzlichen Beitragssatz zur Krankenversicherung zahlen, haben durch die jüngste Gesundheitsreform keinen Anspruch auf Krankengeld mehr. Dies betrifft nicht nur Selbstständige, sondern auch Beschäftigte, die bei Arbeitsunfähigkeit keinen Anspruch über mindestens sechs Wochen Lohnfortzahlung durch ihren Arbeitgeber haben. Sofern die Betroffenen ab dem 43. Tag der Arbeitsunfähigkeit Krankengeld beziehen möchten, müssen sie sich über einen Wahltarif bei einer gesetzlichen Krankenkasse versichern oder eine zusätzliche private Krankentagegeldversicherung abschließen.
Die geplanten Änderungen sehen vor, dass hauptberuflich selbstständig Erwerbstätigen als zusätzliche Option neben den Wahltarifen die Wahl des "gesetzlichen" Krankengelds ermöglicht wird. Gibt das Mitglied eine entsprechende Wahlerklärung ab, entsteht der Krankengeldanspruch ab der 7. Woche der Arbeitsunfähigkeit. Die Beiträge richten sich nach dem allgemeinen Beitragssatz. Krankengeldansprüche vor der 7. Woche der Arbeitsunfähigkeit können weiterhin über einen Wahltarif abgesichert werden. Das Gesetz soll rückwirkend zum 1.1.2009 in Kraft treten.