Keine Sozialversicherungspflicht eines Geschäftsführers ohne Kapitalbeteiligung
Nach einem Urteil des Landessozialgerichts Bremen ist der Fremdgeschäftsführer einer GmbH nicht zwangsweise versicherungspflichtig in der Sozialversicherung. In dem entschiedenen Fall aus der Praxis stellte der Geschäftsführer aus seinem Privatvermögen Sicherheiten zugunsten der Gläubiger der GmbH in Höhe von mehreren 100.000 zur Verfügung. Ferner war das Verhältnis zu den GmbH-Gesellschaftern nicht nur durch besondere Fachkenntnisse, sondern darüber hinaus durch eine besonders ausgeprägte Dominanz seitens des Geschäftsführers gekennzeichnet.
Die Richter kamen in diesem Fall zu dem Entschluss, dass hier trotz des Anstellungsvertrags keine beitragspflichtige Beschäftigung vorlag.