Jahressteuergesetz 2015 - Zollkodexanpassungsgesetz verabschiedet

Das "Gesetz zur Anpassung der Abgabenordnung an den Zollkodex der Union und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften" - in Fachkreisen auch Jahressteuergesetz 2015 genannt - wurde am 19.12.2014 durch den Bundesrat gebilligt und trat in den meisten Teilen zum 1.1.2015 in Kraft. Zu den wichtigsten Änderungen zählen u. a.:

1. Berufsausbildung: Aufwendungen des Steuerpflichtigen für seine erstmalige Berufsausbildung und für ein Erststudium sind, wenn diese nicht im Rahmen eines Dienstverhältnisses stattfinden, bis zu 6.000 € im Kalenderjahr als Sonderausgaben abziehbar. Die Aufwendungen für eine zweite Ausbildung (auch Studium als Zweitausbildung) sind dagegen grundsätzlich als Werbungskosten oder Betriebsausgaben in voller Höhe abziehbar, wenn ein Veranlassungszusammenhang zur späteren Einkünfteerzielung besteht.
Probleme bei der Abgrenzung zwischen Erst- und Zweitausbildung will der Gesetzgeber mit einer Neudefinition der "erstmaligen Berufsausbildung" korrigieren. Ab 2015 sind Aufwendungen des Steuerpflichtigen für seine Berufsausbildung oder für sein Studium nur dann Werbungskosten, wenn er zuvor bereits eine Erstausbildung (Berufsausbildung oder Studium) abgeschlossen hat oder wenn die Berufsausbildung oder das Studium im Rahmen eines Dienstverhältnisses stattfindet.
Eine Berufsausbildung als Erstausbildung liegt dann vor, wenn eine geordnete Ausbildung mit einer Mindestdauer von 12 Monaten bei vollzeitiger Ausbildung und mit einer Abschlussprüfung durchgeführt wird. "Vollzeit" heißt hierbei eine Dauer von durchschnittlich mindestens 20 Stunden wöchentlich. Eine geordnete Ausbildung liegt vor, wenn sie auf der Grundlage von Rechts- oder Verwaltungsvorschriften oder internen Vorschriften eines Bildungsträgers durchgeführt wird. Ist eine Abschlussprüfung nach dem Ausbildungsplan nicht vorgesehen, gilt die Ausbildung mit der tatsächlichen planmäßigen Beendigung als abgeschlossen.
Keine erste Berufsausbildung sind z. B. Kurse zur Berufsorientierung oder -vorbereitung, Kurse zur Erlangung von Fahrerlaubnissen, Betriebspraktika, Anlerntätigkeiten oder die Grundausbildung bei der Bundeswehr.

Anmerkung: Der Bundesfinanzhof sieht in seinen Beschlüssen vom 17.7.2014 die Regelung zu den Ausbildungskosten als verfassungswidrig an. Nach seiner Auffassung sind Aufwendungen für die Ausbildung zu einem Beruf als notwendige Voraussetzung für eine nachfolgende Berufstätigkeit beruflich veranlasst und demgemäß auch als Werbungskosten/Betriebsausgaben einkommensteuerrechtlich zu berücksichtigen. Dazugehörige Verfahren sind beim Bundesverfassungsgericht anhängig. Betroffene Steuerpflichtige sollten die Aufwendungen als Werbungskosten/Betriebsausgaben geltend machen und entsprechende Verfahren offenhalten.

2. Steuerfreie Serviceleistungen: Um Beschäftigten, die nach der Elternzeit wieder in den Beruf zurückkehren, den Wiedereinstieg problemloser zu ermöglichen oder Arbeitnehmern, die pflegebedürftige Angehörige betreuen, entsprechend zu unterstützen, erhält der Arbeitgeber die Möglichkeit, seinen Arbeitnehmern steuerfreie Serviceleistungen in Höhe von bis zu 600 € im Kalenderjahr zur besseren Vereinbarkeit von Beruf und Familie anzubieten. Dies sind insbesondere die Beratung und Vermittlung von Betreuungsleistungen für Kinder und pflegebedürftige Angehörige.
Auch kann der Arbeitgeber - unter weiteren Voraussetzungen - ganz bestimmte Betreuungsleistungen, die kurzfristig aus zwingenden beruflich veranlassten Gründen entstehen, auch wenn sie im privaten Haushalt des Arbeitnehmers stattfinden, bis zu einem Betrag von 600 Euro im Kalenderjahr steuerfrei ersetzen, wenn die Leistungen zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht werden.

3. Basisversorgung: Das Abzugsvolumen für Beiträge zugunsten einer Basisversorgung im Alter (gesetzliche Rentenversicherung, Knappschaft, berufsständische Versorgung, landwirtschaftliche Alterskasse, private Basisrente) wird von 20.000 € auf einen Betrag, der dem Höchstbeitrag zur knappschaftlichen Rentenversicherung entspricht, auf zzt. 22.172 € angehoben. Des Weiteren können Anbieter und Steuerpflichtige vereinbaren, dass bis zu 12 Monatsleistungen in einer Auszahlung zusammengefasst oder dass sie bei Kleinbetragsrenten abgefunden werden.

4. Betriebsveranstaltungen: Zuwendungen eines Arbeitgebers anlässlich einer Betriebs