Jahressteuergesetz 2010 in Planung
Im Verlauf des Jahres 2009 ergab sich in vielen Bereichen des deutschen Steuerrechts fachlich notwendiger Gesetzgebungsbedarf, der wegen des Endes der 16. Legislaturperiode in der zweiten Jahreshälfte 2009 nicht mehr umgesetzt werden konnte. Das Jahressteuergesetz 2010 greift diesen Gesetzgebungsbedarf auf und ergänzt ihn um weitere zwischenzeitlich erforderlich gewordene Maßnahmen. Inhaltlich hervorzuheben sind u. a. folgende steuerliche Regelungen bzw. Regelungsbereiche:
- Verluste bei Veräußerung von Gegenständen des täglichen Gebrauchs: Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 22.4.2008 entschieden, dass das Ergebnis der Veräußerung von Gegenständen des täglichen Gebrauchs innerhalb eines Jahres nach Anschaffung steuerlich anzusetzen ist. Bei der Veräußerung von Gegenständen des täglichen Gebrauchs wie z. B. eines Pkw werden jedoch regelmäßig Verluste erzielt. Der Gesetzgeber will derartige typische - nicht mit Einkünfteerzielungsabsicht getätigte - Verlustgeschäfte nicht mehr steuerrechtlich wirksam werden lassen. Der Veräußerer hat nur in Ausnahmefällen die Erwartung, z. B. bei der Veräußerung von Antiquitäten, Kunstgegenständen und Oldtimern, kurzfristig Gewinne zu erzielen. Da Gebrauchsgegenstände regelmäßig mit dem Ziel der Nutzung und nicht mit dem Ziel der zeitnahen gewinnbringenden Veräußerung angeschafft werden, stellt der Gesetzgeber nunmehr klar, dass die Veräußerung derartiger Gegenstände nicht steuerbar ist.
- Haushaltsnahe Dienstleistungen - öffentlich geförderte Maßnahmen: Steuerpflichtige können für die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen auf Antrag eine Steuerermäßigung als Abzug von der Steuerschuld in Höhe von 20 % ihrer Aufwendungen, höchstens 1.200 im Jahr in Anspruch nehmen. Die Steuerermäßigung gilt nur für Arbeitskosten. Dies gilt nicht für Maßnahmen, die nach dem CO2-Gebäudesanierungsprogramm der KfW durch zinsverbilligte Darlehen oder steuerfreie Zuschüsse gefördert werden, um eine Doppelförderung zu vermeiden. Der Ausschluss der Doppelförderung soll auf weitere Förderprogramme ausgeweitet werden, wie z. B. "Altersgerecht umbauen" oder zur Förderung energetischer Renovierung, Erhaltung und Modernisierung sowie vergleichbare Förderprogramme der Länder. Die Änderung ist erstmals für im Veranlagungszeitraum 2011 geleistete Aufwendungen anzuwenden, soweit die den Aufwendungen zugrunde liegenden Leistungen nach dem 31.12.2010 erbracht worden sind.
- Verlustverrechnung bei privaten Veräußerungsgeschäften: Es wird gesetzlich klargestellt, dass die Verluste aus Grundstücksverkäufen und Veräußerungen von anderen Wirtschaftsgütern, die keine Wertpapiere sind, die ab dem 1.1.2009 entstanden sind, keine Altverluste darstellen und somit nicht mit Gewinnen aus Wertpapiergeschäften verrechnet werden können.
- Nachträglich erklärte Verluste: Die Besteuerungsgrundlagen sollen bei der Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags nur in dem Umfang berücksichtigt werden können, in dem sie auch bei der Steuerfestsetzung zugrunde gelegt wurden. Nach der neuesten Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs ist ein verbleibender Verlustvortrag auch dann erstmals gesondert festzustellen, wenn der Einkommensteuerbescheid für das Verlustentstehungsjahr zwar bestandskräftig ist, aber keine nicht ausgeglichenen negativen Einkünfte berücksichtigt worden sind.
- Versteuerung von außerordentlichen Einkünften: Durch das Gesetz zur Sicherung von Beschäftigung und Stabilität in Deutschland wurde der Eingangssteuersatz auf 14 % ab dem Veranlagungszeitraum 2009 gesenkt. Mit der Änderung wird sichergestellt, dass ermäßigt zu besteuernde Einkünfte mindestens dem Eingangssteuersatz unterworfen werden.
- Umsatzsteuer: Anpassungen des Umsatzsteuerges