Jahressteuergesetz 2008 mit Änderungen nunmehr endgültig verabschiedet
Der Bundesrat hat am 30.11.2007 dem Jahressteuergesetz 2008 (JStG 2008) zugestimmt, nachdem noch einige Änderungen gegenüber dem ursprünglichen Entwurf vorgenommen wurden. Mit dem JStG 2008 beabsichtigt der Gesetzgeber, einen Beitrag zum Bürokratieabbau sowie zur Steuerrechtsvereinfachung zu leisten. Aber wie bei jedem neuen Gesetz stecken die Tücken im Detail. Zu den wesentlichen Änderungen zählen:
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Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen: Bei der Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen übertragen die Eltern im Grundfall zu Lebzeiten einen Betrieb auf ihre Kinder. Die Kinder verpflichten sich im Gegenzug, eine monatliche Geldrente zu leisten, die sich am Versorgungsbedürfnis der Eltern orientiert. Die Versorgungsleistungen können von den Kindern als Sonderausgaben abgezogen werden und sind bei den Eltern als sonstige Einkünfte zu versteuern, wenn das übertragene Vermögen ausreichende Erträge abwirft.
Gegenstand einer unentgeltlichen Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen konnte bis Ende 2007 aber auch die Übertragung von Geldvermögen, Wertpapieren, typisch stillen Beteiligungen, vermieteten Grundstücken und selbst genutztem Wohneigentum sein.
Nach der gesetzlichen Änderung ist nur noch die Übertragung von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben, Gewerbebetrieben und von Betriebsvermögen Selbstständiger in der Rechtsform des Einzelunternehmens oder der Personengesellschaft begünstigt. Neben der Übergabe von Betrieben, Teilbetrieben und Mitunternehmeranteilen an Personengesellschaften bleibt jedoch - entgegen dem ursprünglichem Gesetzentwurf - die Übertragung eines mindestens 50%igem GmbH-Anteils begünstigt, wenn der Übergeber als Geschäftsführer tätig war und der Übernehmer diese Tätigkeit nach der Übertragung übernimmt.
Vom Sonderausgabenabzug ausgeschlossen werden im Wesentlichen Versorgungsleistungen im Zusammenhang mit der Übergabe von Geldvermögen, Wertpapieren sowie ertraglosem Vermögen (z. B. eigengenutztes Wohneigentum). Ausgeschlossen sind auch Objekte, die zu Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung führen.Anmerkung: Die Neuausrichtung des Sonderausgabenabzugs gilt für alle Versorgungsleistungen, die auf nach dem 31.12.2007 abgeschlossenen Vermögensübergabeverträgen beruhen. Die ursprüngliche Regelung, wonach die Neuausrichtung des Sonderausgabenabzugs auch für Versorgungsleistungen, die auf vor dem 1.1.2008 abgeschlossenen Vermögensübergabeverträgen (Altvertrag) beruhen, ab dem Veranlagungszeitraum 2013 Anwendung finden sollte, wurde im Gesetz nicht aufgenommen.
- Miet- und Pachtzinsen: Durch die Neuregelungen der Unternehmensteuerreform werden alle Zinsen und Finanzierungsanteile von Mieten und Pachten bei der Gewerbesteuer dem zu versteuernden Gewinn hinzugerechnet. Das JStG 2008 reduziert den festgelegten Finanzierungsanteil für die Nutzung von unbeweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens von 75 % auf 65 %, der mit 25 % besteuert wird. Damit sind 16,25 % derartiger Aufwendungen bei der Gewerbesteuer steuerpflichtig, soweit alle Zinsanteile den Freibetrag von 100.000 Euro übersteigen.
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Verschärfung des steuerlichen Missbrauchstatbestandes: Die Voraussetzungen eines Missbrauchs rechtlicher Gestaltungen wurden jetzt anders definiert. Der Anwendungsbereich der neuen Vorschrift soll ausdrücklich darauf begrenzt werden, wenn eine "unangemessene" rechtliche Gestaltung gewählt wird, die beim Steuerpflichtigen zu einem "gesetzlich nicht vorgesehenen Steuervorteil" führt. Ein Missbrauch soll nur dann nicht gegeben sein, wenn der Steuerzahler für seine Gestaltung "außersteuerliche Gründe" nachweisen kann, die "nach dem Gesamtbild der Verhältnisse beachtlich sind".
Anmerkung: Nach Ansicht des Deutschen Steuerberaterverbandes ist die Neufassung der sog. Missbrauchsregel in der Fassung des JStG 2008 zumindest verfassungsrechtlich bedenklich, weil sie gesetzlich nicht definie