Irrtum bei der Beurteilung zur Sozialversicherungspflicht bei einem GmbH-Geschäftsführer

Gingen die Parteien beim Abschluss eines GmbH-Geschäftsführer-Dienstvertrags irrtümlich von einer Sozialversicherungspflicht des Geschäftsführers als Arbeitnehmer aus, ist dieser beiderseitige Irrtum nach seiner Aufdeckung als Störung der Vertragsgrundlage zu qualifizieren. Dementsprechend muss der Anstellungsvertrag angepasst werden.
Dies hat zur Folge, dass der Geschäftsführer von der GmbH die Herausgabe der vom Rentenversicherungsträger an sie erstatteten Arbeitgeberbeiträge verlangen kann, um so die eingetretene Versorgungslücke wieder schließen zu können.