Handlungsempfehlungen und Gestaltungshinweise zum Jahresende 2012
In dieser Rubrik fassen wir für Sie zum Jahresende allgemeine und wichtige Informationen kurz zusammen, über die Sie einmal nachdenken und mit uns sprechen sollten. Bitte nutzen Sie die Gelegenheit vor Jahresende - auch um weitere Zukunftsplanungen oder Probleme zu besprechen!
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Investitionsabzugsbetrag in Anspruch nehmen - wenn sinnvoll: Steuerpflichtige können für neue oder gebrauchte bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die sie anschaffen oder herstellen wollen - unter weiteren Voraussetzungen wie z. B. der betrieblichen Nutzung zu mindestens 90 % und Einhaltung bestimmter Betriebsgrößenmerkmalen bzw. Gewinngrenzen (wie bei der Sonderabschreibung, siehe nachfolgend) -, bis zu 40?% der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten steuerlich gewinnmindernd abziehen. Der Abzugsbetrag darf im Jahr der Inanspruchnahme und den drei Vorjahren 200.000 je Betrieb nicht übersteigen.
Beispiel: Ein Unternehmer will für seinen Betrieb im Jahr 2013 eine Maschine im Wert von netto 50.000 anschaffen. Hierfür kann er bereits für 2012 einen Investitionsabzugsbetrag in Höhe von 40 % (= 20.000 ) der Anschaffungskosten in Anspruch nehmen, der sich in diesem Jahr auch gewinnmindernd auswirkt.
Der Unternehmer kann dann die Bemessungsgrundlage für die weiteren Abschreibungen und Sonderabschreibungen auf 30.000 vermindern, um die erforderliche steuerliche Hinzurechnung auszugleichen. Schafft er im Januar des Jahres 2013 die Maschine an, kann er zusätzlich eine Sonderabschreibung in Höhe von 20 % (= 6.000 ) gewinnmindernd ansetzen.
Unterbleibt die geplante Investition oder ist die beabsichtigte Anschaffung/Herstellung und die später tatsächlich durchgeführte Investition nicht gleichartig, ist die Berücksichtigung des Investitionsabzugsbetrages in dem Wirtschaftsjahr rückgängig zu machen, in dem der Abzug erfolgt ist. Dafür werden bestandskräftige Bescheide korrigiert und es entstehen Zins-aufwendungen.
Das Niedersächsische Finanzgericht hat mit Urteil vom 5.5.2011 entschieden, dass die Aufgabe der Investitionsabsicht nach Erlass des Steuerbescheides, in dem ein Investitionsabzugsbetrag berücksichtigt wurde, ein rückwirkendes Ereignis im Sinne der Abgabenordnung darstellt. Dies hätte zur Folge, dass eine Vollverzinsung - entgegen der Auffassung der Finanzverwaltung - faktisch entfallen würde. Diese Problematik muss mittelfristig noch höchstrichterlich geklärt werden. Bis dahin sollten Zinsfestsetzungen bei geänderten Steuerbescheiden wegen ausgebliebener Investition angefochten werden. Nach aktuellen Informationen soll durch das Jahressteuergesetz 2013 die Verzinsungsregelung beim Investitionsabzugsbetrag klarer definiert werden.Anmerkung: Der Investitionsabzugsbetrag kann unter weiteren Voraussetzungen (z. B. eine betriebliche Nutzung zu mindestens 90 % im Jahr des Erwerbes und im Folgejahr) auch für einen betrieblichen Pkw in Anspruch genommen werden. Der Nachweis der über 90%igen betrieblichen Nutzung ist über ein Fahrtenbuch zu führen. Wird das Fahrzeug ausschließlich seinen Arbeitnehmern zur Verfügung gestellt - dazu zählen auch angestellte GmbH-Geschäftsführer -, wird die ausschließliche betriebliche Nutzung vom Finanzamt ohne weitere Prüfung anerkannt. Hier wird jedoch ggf. vom Arbeitnehmer ein Sachbezug zu versteuern sein.
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Sonderabschreibung für kleine und mittlere Unternehmen: Kleine und mittlere Unternehmen profitieren von der Sonderabschreibung von bis zu 20 %. Werden bewegliche Wirtschaftsgüter wie z. B. Maschinen angeschafft, können - unter weiteren Voraussetzungen - im Jahr der Anschaffung oder Herstellung sowie in den folgenden vier Wirtschaftsjahren zur normalen Abschreibung zusätzlich Sonderabschreibungen in Höhe von insgesamt bis zu 20 % in Anspruch genommen werden. Der Unternehmer kann entscheiden, in welchem Jahr er wie viel Prozent der Sonderabschreibung beanspruchen will und damit die Höhe des Gewinns steuern.
Die für die Inanspruchnahme der Vergünstigung rel