Handlungsempfehlungen und Gestaltungshinweise zum Jahresende 2011

In dieser Rubrik fassen wir für Sie zum Jahresende allgemeine und wichtige Informationen kurz zusammen, über die Sie einmal nachdenken und mit uns sprechen sollten. Bitte nutzen Sie die Gelegenheit vor Jahresende - auch um weitere Zukunftsplanungen oder Probleme zu besprechen!

  • Geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG): Selbstständig nutzbare bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, deren Anschaffungs- und Herstellungskosten 410 € nicht übersteigen, können seit dem 1.1.2010 im Jahr der Anschaffung oder Herstellung wieder sofort abgeschrieben werden. Wird die Sofortabschreibung in Anspruch genommen, sind GWG, die den Betrag von 150 € übersteigen, in einem laufenden Verzeichnis zu erfassen, es sei denn, diese Angaben sind aus der Buchführung ersichtlich. Entscheidet sich der Unternehmer für die Sofortabschreibung der GWG unter 410 €, gelten für Wirtschaftsgüter über 410 € die allgemeinen Abschreibungsregelungen.

    Sammelposten: Nach wie vor besteht die Möglichkeit, GWG über 150 € und unter 1.000 € in einen jahresbezogenen Sammelposten einzustellen und über 5 Jahre abzuschreiben. Sie brauchen dann nicht in ein laufendes Verzeichnis aufgenommen werden. Der Unternehmer kann auch Wirtschaftsgüter unter 150 € in den Sammelposten aufnehmen.

    Anmerkung: Es gilt zu beachten, dass das Wahlrecht für die Sofortabschreibung oder den Sammelposten für alle in einem Wirtschaftsjahr angeschafften Wirtschaftsgüter von 150 € bis 1.000 € nur einheitlich ausgeübt werden kann.

  • Sonderabschreibung für kleine und mittlere Unternehmen: Kleine und mittlere Unternehmen profitieren von der Sonderabschreibung von bis zu 20 %. Werden bewegliche Wirtschaftsgüter wie z. B. Maschinen angeschafft, können - unter weiteren Voraussetzungen - im Jahr der Anschaffung oder Herstellung sowie in den folgenden vier Wirtschaftsjahren zur normalen Abschreibung zusätzlich Sonderabschreibungen in Höhe von insgesamt bis zu 20 % in Anspruch genommen werden. Der Unternehmer kann entscheiden, in welchem Jahr er wie viel Prozent der Sonderabschreibung beanspruchen will und damit die Höhe des Gewinns steuern.

    Bitte beachten Sie! Die für die Inanspruchnahme der Vergünstigung relevanten Betriebsvermögensgrenzen wurden bei Bilanzierenden ab 2011 wieder von 335.000 € auf 235.000 € bzw. von 175.000 € auf 125.000 € bei Betrieben der Land- und Forstwirtschaft zurückgeführt. Die Gewinngrenzen bei Einnahme-Überschuss-Rechnern fallen ebenfalls auf 100.000 € zurück (vorher 200.000 €).

  • Investitionsabzugsbetrag: Steuerpflichtige können für neue oder gebrauchte bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die sie anschaffen oder herstellen wollen - unter weiteren Voraussetzungen wie z. B. der betrieblichen Nutzung zu mindestens 90 % und Einhaltung bestimmter Betriebsgrößenmerkmalen (wie bei der Sonderabschreibung) - bis zu 40 % der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten außerbilanziell gewinnmindernd abziehen. Der Abzugsbetrag darf im Jahr der Inanspruchnahme und den drei Vorjahren 200.000 € je Betrieb nicht übersteigen.
    Unterbleibt die geplante Investition oder ist die beabsichtigte Anschaffung/Herstellung und die später tatsächlich durchgeführte Investition nicht gleichartig, ist die Berücksichtigung des Investitionsabzugsbetrages in dem Wirtschaftsjahr rückgängig zu machen, in dem der Abzug erfolgt ist. Dafür werden bestandskräftige Bescheide korrigiert und es entstehen Zinsaufwendungen.

    Beispiel: Ein Unternehmer will für seinen Betrieb im Jahr 2012 eine Maschine im Wert von netto 50.000 € anschaffen. Hierfür kann er bereits für 2011 einen Investitionsabzugsbetrag in Höhe von 40 % (= 20.000 €) der Anschaffungskosten in Anspruch nehmen, der sich in diesem Jahr auch gewinnmindernd auswirkt.
    Der Unternehmer kann die Bemessungsgrundlage für die weiteren Abschreibungen und Sonderabschr