Ergänzende Hinweise zur Rechnungsausstellung
Damit eine Rechnung zum Vorsteuerabzug zugelassen wird, muss sie bestimmte Angaben enthalten. Die Oberfinanzdirektion Koblenz hat in Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder ergänzende Hinweise zur Rechnungsausstellung gegeben, die es zu beachten gilt:
- Kontoauszüge als Rechnungen: Soweit ein Kreditinstitut mittels Kontoauszugs über eine von ihm erbrachte Leistung abrechnet (z. B. Kontoführung, Depotverwaltung, Wertpapierhandel), kommt diesem Kontoauszug Abrechnungscharakter zu mit der Folge, dass dieser Kontoauszug eine Rechnung im Sinne des Umsatzsteuergesetzes (UStG) darstellt. Hiervon sind die Kontoauszüge zu unterscheiden, die lediglich Mitteilungen über den Zahlungsverkehr beinhalten. Diese Kontoauszüge stellen, da es ihnen am Abrechnungscharakter fehlt, keine Rechnung dar.
- Gesonderter Steuerausweis in Rechungen der Hörgeräteakustiker: Bei Lieferungen von Hörgeräten geht die Finanzverwaltung zunächst von Lieferungen des Hörgeräteakustikers an die gesetzliche Krankenkasse aus. Dies gilt auch dann, wenn sich der Versicherte für ein höherwertiges Hörgerät entscheidet. In den Abrechnungen an den Versicherten ist entweder die Krankenkasse als Leistungsempfänger zu bezeichnen oder aber auf den gesonderten Ausweis der Umsatzsteuer zu verzichten. Für nach dem 31.12.2007 an den Versicherten erteilte Abrechnungen, in denen die Krankenkasse nicht als Leistungsempfänger bezeichnet, jedoch Umsatzsteuer gesondert ausgewiesen wird, kann der Rechnungsaussteller für die unberechtigt ausgewiesene Steuer in Anspruch genommen werden.