Die Sozialversicherungsgrenzen und Sachbezugswerte 2013
Mit den neuen Rechengrößen in der Sozialversicherung werden die für das Versicherungsrecht sowie für das Beitrags- und Leistungsrecht in der Sozialversicherung maßgebenden Grenzen bestimmt. Für das Jahr 2013 gelten folgende Rechengrößen:
- Arbeitnehmer sind nicht gesetzlich krankenversicherungspflichtig, wenn sie im Jahr mehr als 52.200 bzw. im Monat mehr als 4.350? verdienen.
- Die Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge werden von jährlich höchstens 47.250? bzw. von monatlich höchstens 3.937,50 berechnet.
- Die Beitragsbemessungsgrenze für die Renten- und Arbeitslosenversicherung beträgt 69.600 (alte Bundesländer - aBL) bzw. 58.800 (neue Bundesländer - nBL) im Jahr.
- Die Renten- und Arbeitslosenversicherungsbeiträge werden von höchstens 5.800? (aBL) bzw. 4.900 (nBL) monatlich berechnet.
- Die Bezugsgröße in der Sozialversicherung ist auf 2.695 (aBL)/2.275 (nBL) monatlich, also 32.340 (aBL)/27.300 (nBL) jährlich festgelegt.
- Die Geringfügigkeitsgrenze ist von 400 auf 450 monatlich angehoben worden.
Der Beitragssatz für die Krankenversicherung beträgt 15,5 %. Davon tragen Arbeitgeber 7,3 % und Arbeitnehmer 8,2 %. Der Beitragssatz für die Pflegeversicherung erhöht sich auf 2,05 % bzw. bei Kinderlosen, die das 23. Lebensjahr bereits vollendet haben, auf 2,3 %; der Rentenversicherungsbeitragssatz reduziert sich auf 18,9 %. Der Beitragssatz für die Arbeitslosenversicherung beträgt weiterhin 3 %. Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung sind i. d. R. je zur Hälfte vom Arbeitnehmer und Arbeitgeber zu tragen. Bei der Krankenversicherung hat der Arbeitnehmer zusätzlich 0,9 % selbst zu tragen. Auch der Beitragszuschlag zur Pflegeversicherung für Kinderlose (0,25 %) ist vom Arbeitnehmer allein zu tragen.
Ausnahmen gelten für das Bundesland Sachsen. Der Arbeitnehmer trägt hier 1,525 % (bzw. kinderlose Arbeitnehmer nach Vollendung des 23. Lebensjahres 1,775 %) und der Arbeitgeber 0,525 % des Beitrags zur Pflegeversicherung.
Sachbezugswerte 2013: Der Wert für Verpflegung wird ab 1.1.2013 auf 224 monatlich ange-hoben (Frühstück erhöht sich auf 48 , Mittag- und Abendessen auf je 88 ). Der Wert für die Unterkunft erhöht sich ebenfalls auf 216 . Bei einer freien Wohnung gilt grundsätzlich der ortsübliche Mietpreis. Besonderheiten gelten für die Aufnahme im Arbeitgeberhaushalt bzw. für Jugendliche und Auszubildende und bei Belegung der Unterkunft mit mehreren Beschäftigten.