Die Sozialversicherungsgrenzen 2008
Die neuen Rechengrößen in der Sozialversicherung stehen fest. Damit werden die für das Versicherungs-recht sowie Beitrags- und Leistungsrecht in der Sozialversicherung maßgebenden Rechengrößen bestimmt. Für das Jahr 2008 gelten folgende Grenzen:
- Arbeitnehmer sind krankenversicherungsfrei, wenn sie im Jahr mehr als 48.150 bzw. im Monat mehr als 4.012,50 verdienen.
- Die Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge werden von jährlich höchstens 43.200 bzw. von monatlich höchstens 3.600 berechnet.
- Die Beitragsbemessungsgrenze für die Renten- und Arbeitslosenversicherung beträgt 63.600 (West) bzw. 54.000 (Ost) im Jahr.
- Die Renten- und Arbeitslosenversicherungsbeiträge werden von höchstens 5.300 (West) bzw. 4.500 (Ost) monatlich berechnet.
- Die Bezugsgröße in der Sozialversicherung beträgt 2.485 (West) bzw. 2.100 (Ost) monatlich.
- Die Geringfügigkeitsgrenze ist bei 400 monatlich geblieben.
Die Beitragssätze für die Krankenversicherung werden von den jeweiligen Krankenkassen festgelegt. Der Beitragssatz für die Pflegeversicherung beträgt 1,7 %; der Rentenversicherungsbeitragssatz 19,9 %. Der Beitragssatz für die Arbeitslosenversicherung reduziert sich von 4,2 % auf 3,3 %.
Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung sind i. d. R. je zur Hälfte vom Arbeitnehmer und Arbeitgeber zu tragen.
Ausnahmen gelten für das Bundesland Sachsen (Arbeitnehmeranteil zur Pflegeversicherung 1,35 %, Arbeitgeberanteil 0,35 %) sowie für bestimmte kinderlose Mitglieder der gesetzlichen Pflegeversicherung.