Der Entwurf eines neuen Erbschaftsteuerrechts liegt vor
Am 20.11.2007 stellte das Bundesfinanzministerium den Entwurf des geplanten Erbschaft- und Bewertungsgesetzes vor. Der Entwurf zielt auf eine realitätsgerechte Bewertung aller Vermögensklassen nach Verkehrswerten ab. Noch nicht fällige Ansprüche aus Lebens-, Kapital- oder Rentenversicherungen sollen mit dem gemeinen Wert angesetzt werden. Dies ist der Rückkaufswert, den der Versicherungsnehmer von der Versicherung beanspruchen kann. Der bisher alternativ mögliche Ansatz von zwei Dritteln der eingezahlten Prämien oder Kapitalbeiträge soll entfallen. Für Grundstücke und Grundstücksteile, die zu Wohnzwecken vermietet werden, ist ein Abschlag in Höhe von 10 % auf den Verkehrswert vorgesehen.
Das neue Recht soll im Erbfalle auf Antrag rückwirkend zum 1.1.2007, bei Schenkung also am Tag nach der Verkündung (voraussichtlich in der ersten Jahreshälfte 2008) in Kraft treten.
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Freibeträge: Durch die Anhebung der persönlichen Freibeträge in der Steuerklasse I von 307.000 Euro auf 500.000 Euro für Ehegatten, von 205.000 Euro auf 400.000 Euro für jedes Kind und von 51.200 Euro auf 200.000 Euro für jeden Enkel soll sichergestellt werden, dass es beim Übergang des privat genutzten Wohneigentums auch künftig im Regelfall zu keiner zusätzlichen Belastung kommt. Das Erben eines "normalen" Einfamilienhauses bleibt damit i. d. R. auch weiterhin steuerfrei. Des Weiteren wurden folgende Freibeträge festgelegt:
Für die übrigen Personen der Steuerklasse I, im Wesentlichen die Urenkel und weitere Abkömmlinge des Erblassers oder Schenkers sowie für die Eltern des Erblassers, bleiben Erwerbe in Höhe von 100.000 Euro und für Personen der Steuerklasse II und III in Höhe von 20.000 Euro steuerfrei. Eingetragene Lebenspartner (zwei Personen gleichen Geschlechts) erhalten einen Freibetrag in Höhe von 500.000 Euro, werden aber nach Steuerklasse III besteuert.
Für Hausrat wurde in der Steuerklasse I ein Freibetrag in Höhe von 41.000 Euro und für andere bewegliche körperliche Gegenstände in Höhe von 12.000 Euro festgelegt. - Steuersätze: Die Erbschaftsteuer soll nach folgenden Prozentsätzen erhoben werden:
Wert des steuerpflichtigen Erwerbs bis einschließlich Euro: | Prozentsatz in der Steuerklasse | ||
I | II | III | |
75.000 | 7 | 30 | 30 |
300.000 | 11 | 30 | 30 |
600.000 | 15 | 30 | 30 |
6.000.000 | 19 | 30 | 30 |
13.000.000 | 23 | 50 | 50 |
26.000.000 | 27 | 50 | 50 |
über 26.000.000 | 30 | 50 | 50 |
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