Das neue Forderungssicherungsgesetz
Nachdem der Deutsche Bundestag dem Forderungssicherungsgesetz zugestimmt hat und das Gesetz im Bundesgesetzblatt veröffentlicht wurde, trat es zum 1.1.2009 in Kraft. Nachfolgend sollen die wichtigsten Änderungen aufgezeigt werden:
- Abschlagszahlungen: Nach der alten Regelung konnten Abschlagszahlungen nur "für in sich abgeschlossene Teile des Werkes" verlangt werden. Nunmehr können Abschläge in der Höhe verlangt werden, in der der Auftraggeber durch die Leistung bereits einen Wertzuwachs erlangt hat. Ist der Auftraggeber ein Verbraucher, so ist ihm mit der ersten Abschlagszahlung eine Vertragserfüllungssicherheit in Höhe von 5 % der Auftragssumme zu stellen. Erhöht sich der Vergütungsanspruch infolge von Änderungen oder Ergänzungen des Vertrages um mehr als 10 %, ist ihm bei der nächsten Abschlagszahlung eine weitere Sicherheit in Höhe von 5 % des zusätzlichen Vergütungsanspruchs zu leisten.
- Forderungsanspruch von Subunternehmern: Die Forderung eines Subunternehmers wird spätestens dann fällig, wenn sein Auftraggeber (z. B. Bauträger) seine Vergütung oder Teile davon von dessen Auftraggeber (Bauherr) erhalten hat.
- Einbehalt wegen Nachbesserungskosten: Die Höhe des sog. "Druckzuschlages", also des Betrages, den der Auftraggeber über die Nachbesserungskosten hinaus einbehalten darf, um den Unternehmer zur Mängelbeseitigung zu veranlassen, wurde gesenkt. Nach dem neuen Gesetz beträgt der "Druckzuschlag" in der Regel nur noch das Doppelte der für die Beseitigung des Mangels erforderlichen Kosten (bisher das Dreifache).
- Bauhandwerkersicherung/Sicherheitsleistung einklagbar: Mit dem Inkrafttreten des neuen Gesetzes ist der Anspruch auf Sicherheitsleistung nunmehr auch einklagbar. Wenn der Unternehmer dem Auftraggeber erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung der Sicherheit bestimmt hat, kann der Unternehmer die Leistung verweigern oder den Vertrag kündigen. Nach Kündigung kann der Auftragnehmer die volle Vergütung abzüglich ersparter Aufwendungen bzw. anderweitigen Erwerbs abrechnen. Dabei wird gesetzlich vermutet, dass dem Unternehmer eine Vergütung für die kündigungsbedingt nicht mehr erbrachten Leistungen in Höhe von 5 % zusteht. Der Auftragnehmer kann jedoch eine höhere Vergütung nachweisen.