Das Bürgerentlastungsgesetz
Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung werden ab dem 1.1.2010 besser steuerlich berücksichtigt. Davon profitieren sowohl privat als auch gesetzlich Versicherte. Außerdem können entgegen dem ersten Gesetzentwurf - innerhalb der aufgestockten Höchstbeträge - weiterhin Aufwendungen für sonstige Vorsorgeaufwendungen geltend gemacht werden, das betrifft zum Beispiel Prämien für Haftpflicht- oder Unfallversicherungen.
Berücksichtigt wurde bei der Neuregelung, dass die Höhe der Aufwendungen bei privat Versicherten unterschiedlich ist, weil z. B. Faktoren wie Alter und Gesundheitszustand eine Rolle spielen. Werden die Kinder privat abgesichert, wird dies künftig auch besser steuerlich berücksichtigt. So besteht zum ersten Mal die Möglichkeit, die Beiträge für privat versicherte Kinder, die bei den Eltern mitversichert sind, vollständig abzusetzen.
Die bestehende Regelung: Bisher können Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung zusammen mit anderen Vorsorgeaufwendungen nur bis zu einer Höhe von 2.400 (Selbstständige) oder 1.500 (Arbeitnehmer) steuerlich berücksichtigt werden.
Die neue Regelung: Künftig steigen die Abzugsvolumina um 400 , also auf 2.800 bzw. 1.900 . Darüber hinaus wird sichergestellt, dass die für eine Basiskranken- und Pflegeversicherung gezahlten Beiträge voll abziehbar sind. Liegt der Steuerzahler mit seinen Vorsorgeaufwendungen unter den neuen Grenzen, kann er diese steuerlich voll ansetzen. Wendet er für seine Basiskranken- und Pflegeversicherung allerdings mehr auf als 2.800 bzw. 1.900 , kann er seine tatsächlichen Ausgaben für die Basiskrankenversicherung ansetzen. Beitragsanteile zu Komfortleistungen, wie ein Einzelbettzimmer oder Chefarztbehandlung, fallen jedoch nicht darunter. Dies gilt auch für den Anteil, der auf die Finanzierung des Krankengeldes fällt.
Zu dem Sachverhalt veröffentlichte das Bundesfinanzministerium zwei Beispiele, die zwar nicht ganz der Praxis entsprechen, die Neuregelungen aber dennoch verdeutlichen sollen.
Beispiel: Herr Meier ist privat krankenversichert. Er zahlt im Jahr einen Krankenversicherungsbeitrag in Höhe von 2.400 , wovon 10 % der Finanzierung von Komfortleistungen dienen. Auf die Basiskrankenversicherung entfällt somit ein Beitragsanteil von (2.400 ./. 240 =) 2.160
Für eine Pflegepflichtversicherung hat er 200 gezahlt und andere sonstige Vorsorgeaufwendungen in Höhe von 200 getätigt.
Beiträge zur Krankenversicherung | 2.400 |
Beiträge zur Pflegepflichtversicherung | 200 |
Weitere sonstige Vorsorgeaufwendungen | 200 |
Summe | 2.800 |
Höchstens | 2.800 |
Mindestens jedoch Basiskrankenversicherung (2.160 | |
+ Pflegepflichtvers. (200 | 2.360 |
Anzusetzen sind | 2.800 |
Angenommen, Herr Meier gibt deutlich mehr als 2.800 für seine Basiskrankenversicherung aus, nämlich 4.000 . 10 % fallen wieder auf Komfortleistungen.
Die Basiskrankenversicherung kostet Herrn Meier also 3.600 . Das heißt für ihn:
Beiträge zur Krankenversicherung | 4.000 |
Beiträge zur Pflegepflichtversicherung | 200 |
Weitere sonstige Vorsorgeaufwendungen | 200 |
Summe | 4.400 |