Bei Schwarzarbeit haften Arbeitgeber 30 Jahre für Sozialversicherungsbeiträge

Arbeitgeber, die Schwarzarbeiter beschäftigen, müssen 30 Jahre lang für geschuldete Sozialversicherungsbeiträge einstehen. Nach Auffassung der Richter des Sozialgerichts Dortmund lässt bereits der Umstand von Schwarzarbeit den Schluss zu, dass es auch Ziel des Arbeitgebers ist, sozialversicherungsrechtliche Pflichten zu umgehen. Hier ist dann von einer vorsätzlichen Pflichtverletzung auszugehen, mit der Folge, dass die 30-jährige Verjährungsfrist gilt. Dabei sind nicht nur die Sozialversicherungsbeiträge zu entrichten; der Arbeitgeber muss u. U. mit erheblichen Säumniszuschlägen rechnen.
In dem entschiedenen Fall wurde eine Spedition von der Deutschen Rentenversicherung Westfalen auf Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen zuzüglich Säumniszuschlägen (insgesamt ca. 40.000 Euro) in Anspruch genommen. Im Rahmen eines steuerstrafrechtlichen Ermittlungsverfahrens war aufgefallen, dass die Stundenaufzeichnungen auf den Aushilfslohnquittungen der pauschal besteuerten Aushilfskräfte nicht mit den gefahrenen Stunden auf den Tachoscheiben übereinstimmten. Die Spedition erhob wegen Verjährung Klage gegen diese Beitragsnachforderung. Das Sozialgericht Dortmund wies die Klage ab.