Arbeitgeber zur elektronischen Übermittlung von Steuerdaten verpflichtet
Um einen möglichst reibungslosen Ablauf und eine schnelle Bearbeitung aller Steuerdaten zu ermöglichen, wurden Arbeitgeber und Unternehmer bereits ab 2005 - mit Ausnahmen - gesetzlich zur elektronischen Übermittlung der Daten der Lohnsteuerbescheinigungen, Lohnsteuer-Anmeldungen und Umsatzsteuer-Voranmeldungen verpflichtet. Bislang hat die Finanzverwaltung im Einzelfall Ausnahmen ermöglicht.
- Lohnsteuerbescheinigung nur noch elektronisch: Die Lohnsteuerbescheinigungen von Arbeitslöhnen der Arbeitnehmer sind ab sofort von allen Arbeitgebern bis spätestens 28. Februar des Folgejahres elektronisch zu übermitteln. Dies gilt auch für Arbeitgeber, die bisher die Lohnsteuerkarte manuell ausgefüllt haben. Ausgenommen sind nur noch Arbeitgeber, die ausschließlich Arbeitnehmer im Rahmen einer geringfügigen Beschäftigung mit pauschalversteuertem Arbeitslohn im Privathaushalt beschäftigen (sogenannte Minijobber) und nicht über eine maschinelle Lohnabrechnung verfügen. Nur dieser Personenkreis kann auch weiterhin die Lohnsteuerkarte manuell ausfüllen.
- Kapitalertragsteuer-Anmeldung für Arbeitgeber ebenfalls nur noch elektronisch: Auch die Anmeldung der einbehaltenen Kapitalertragsteuer ist ab dem 1.1.2009 laut Einkommensteuergesetz grundsätzlich nur noch auf elektronischem Wege möglich.
- Datenübermittlung nur noch mit Authentifizierung: Die Lohnsteuerbescheinigung sowie die Kapitalertragsteuer-Anmeldung müssen ab 2009 mithilfe einer sogenannter Sicherheits-authentifizierung übermittelt werden. Hierzu ist eine einmalige Registrierung im ElsterOnline-Portal unter www.elsteronline.de/eportal erforderlich. Mit dem Internetportal ElsterOnline stellt die Finanzverwaltung den Arbeitgebern kostenlose Programme und einen schnellen Weg zur Übermittlung ihrer Steuerdaten zur Verfügung.
Eine Registrierung sollte möglichst bald stattfinden, um Engpässen aus dem Weg zu gehen und rechtzeitig auf die neue Übermittlungsart vorbereitet zu sein.